I. Vertragsabschluß
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen werden vom Verkäufer nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrückliche widersprochen worden ist.
2. Eine Bestellung des Käufers gilt erst dann und nur insoweit als vom Verkäufer angenommen, wenn und soweit sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden ist.
II. Preise und Zahlung
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Die Preise gelten, sofern nichts anders vereinbart ist, ab Lager des Verkäufers
einschließlich notwendiger normaler Verpackung. Spezialverpackungen werden gesondert berechnet.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.
4. Sollte zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegen, ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag bei ihm gültigen Preise zu berechnen, wenn zwischenzeitlich eine Veränderung der für die Preisbestimmung wesentlichen Verhältnisse, wie Fabrikations-, Bezugskosten und ähnliche Kosten, eingetreten ist.
5. Reparaturrechnungen sind 10 Tage nach Erhalt, ohne Abzug zu zahlen. Warenrechnungen sind innerhalb 30 Tagen netto zu zahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden grundsätzlich nachgefordert.
6. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Fällige Beträge sind nach Eintritt des Verzuges in Höhe von 1% pro Monat vom Käufer zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor , einen höheren Verzugsschaden oder höheren Zinssatz zu fordern.
7. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der
Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag mit dem Käufer verpflichtet. Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder wird über seine Vermögensverhältnisse Ungünstiges bekannt, so ist der Verkäufer berechtigt, für sämtliche noch unbezahlten Lieferungen unter Wegfall des Zahlungszieles sofortige Zahlung oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen.
8. Transfergebühren bei Auslandszahlungen gehen sowohl auf der Empfänger-, als auch auf der Absenderseite zu Lasten des Bestellers.
III. Lieferung
1. Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich zugesagt sind.
2. Wird von dem Käufer eine beschleunigte Lieferung gewünscht, so gehen dadurch entstehende Mehrkosten zu seinen Lasten.
3. Gewichts- und Mengenangaben sind stets nur als annähernd zu betrachten und dürfen vom Verkäufer unter entsprechender Anpassung des Preises um bis zu 5% über- oder unterschritten werden.
4. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens und der Einflussnahme des
Verkäufers liegen oder von ihm trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht haben abgewendet werden können, wie z.B. Betriebsstörung, Streik, verspätete Anlieferung durch Zulieferer, verlängern die Lieferfrist – auch innerhalb eines Lieferverzuges um den Zeitraum der Dauer solcher Ereignisse, ohne dass der Käufer hieraus irgendeinen Anspruch herleiten kann. Gleiches gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderlichen Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder Angaben des Käufers oder der von ihm beauftragten Dritten nicht rechtzeitig beim Verkäufer eingehen.
5. Im Falle eines Lieferverzuges kann der Käufer nicht von diesem Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte sind ausgeschlossen.
6. Angelieferte Sendungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer abzunehmen, Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung abzulehnen und eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 50% des Kaufpreises zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
IV. Versand
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
2. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Die Versandkosten trägt der Käufer.
3. Bei Beförderung mit Fahrzeugen und Personal des Verkäufers haftet der Verkäufer nur für grobes Verschulden seiner Mitarbeiter.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
V. Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 6 Werktagen nach Empfang der Lieferung schriftlich unter genauer Benennung des Mangels mitzuteilen. Kommt der Käufer dieser Anzeigepflicht nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsansprüche, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt.
2. Durch Verhandlungen mit dem Käufer und Untersuchungen der Ware verzichtet der
Verkäufer nicht auf den Einwand, dass eine Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht spezifiziert gewesen sei.
3. Mängel hinsichtlich eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Etwaige Mängel berechtigen den Käufer ferner nicht, Zahlungen an den Verkäufer zurückzuhalten.
4. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers beschränkt sich nach seiner Wahl auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt der Verkäufer innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelanzeige seiner Gewährleistungspflicht nicht nach oder schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nur berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Rechte sowie Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
5. Werden Waren aufgrund von Angaben, Zeichnungen und dergleichen des Käufers
angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung des Verkäufers ausschließlich darauf, dass die Fertigung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt.
6. Vom Verkäufer abgegebene Erklärungen bezüglich der gelieferten Ware, insbesondere Angabe zu Standzeiten und möglichen Betriebsstunden der Ware, stellen keine zugesicherten Eigenschaften der CATT Produkte dar, und berechtigen den Käufer nicht zur Mängelrüge wenn z.B. angegebene Standzeiten der Teile im Betrieb des Käufers nicht erreicht werden.
7. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers verjährt in 3 Monaten nach Gefahrenübergang der Ware.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung der Parteien vor, einschließlich Zinszahlungen und sonstiger zu erstattenden Kosten.
2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen die Forderungen an den Verkäufer ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftgang berechtigt, es sei denn, der Verkäufer wiederruft diese Ermächtigung. Der Verkäufer ist jederzeit zu einem Widerruf sowie zur Offenlegung der Abtretung berechtigt.
3. Muster, Zeichnungen, Fertigungsvorrichtungen und Werkzeuge, die der Verkäufer herstellt oder herstellen lässt, bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Käufer die Kosten dafür ganz oder teilweise übernimmt.
VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Haftungsbeschränkung
1. Der Käufer darf nur mit vom Verkäufer schriftlich anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen gegen Ansprüche des Verkäufers aufrechnen sowie nur gestützt auf erstere Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
2. Soweit in diesen Bedingungen nicht anderes bestimmt ist, haftet der Verkäufer dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobes Verschulden.
VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt Schweizer Recht .
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Parteien ist Reiden. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch bei einem anderen zuständigen Gericht Klage gegen den Käufer zu erheben.
IX. Schlussbestimmungen
Nebenabreden und Vertragsänderungen sowie Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.